Arbeitsunfälle wie auch dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen jedoch unbedingt vermieden werden, um krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern zu verhindern und – vor allem – die Zufriedenheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, die auch und gerade mit den Gefährdungen für die Gesundheit schnell schwinden kann. In einem Bereich, in dem die Nachfrage nach Arbeitskräften vielerorts deutlich höher ist als das Angebot, sind die Rahmenbedingungen, zu denen auch und gerade der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zählt, wesentliche Faktoren für eine Erfolg versprechende Personalgewinnung.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist keine „Zauberei“. Der Gesetzgeber gibt den Verantwortlichen in der Kita-Leitung dafür die Instrumente der „Gefährdungsbeurteilung“ und der „Unterweisung“ an die Hand. Sie sorgen dafür, dass Gesundheitsgefährdungen rechtzeitig erkannt und durch entsprechende Schritte eingedämmt werden können.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden nachfolgend erläutert und anhand eines praktischen Beispiels aufgezeigt, wie mit diesen Instrumenten umzugehen ist, um größtmöglichen Nutzen zu erzeugen, ohne eine überbordende Bürokratie entstehen zu lassen. Schwerpunkte sind die Frage danach, was Arbeitsschutz eigentlich ist, wer in der Kita dafür verantwortlich zeichnet, was eine Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung ist und wie mit Verstößen und deren Folgen umzugehen ist.
Was ist Arbeitsschutz?
Arbeits- und Gesundheitsschutz soll die Arbeitnehmer vor schädlichen Einwirkungen des Arbeitsumfeldes auf ihre gesundheitliche Integrität schützen. Dazu ist wichtig, zu wissen, dass jedes Arbeitsumfeld geeignet ist, gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Arbeits- und Gesundheitsschutz will diese Einwirkungen verhindern bzw. helfen, sie abzumildern und ggfs. trotzdem eintretende negative Folgen ausgleichen. Damit ergibt sich für die Verantwortlichen ein ständiger Abwägungsprozess: Was ist am Arbeitsplatz eine akzeptable Belastung und was nicht? Letztlich muss hingenommen werden, dass Arbeit – in welcher Form auch immer – den menschlichen Körper schwächt und negativ beeinflussen kann. Arbeits- und Gesundheitsschutz hat die Aufgabe, diesem Umstand entgegenzuwirken.
Einwirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers können aktiver wie passiver Natur sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen beschränken sich selbstverständlich nicht auf rein körperliche oder organische Folgen. Auch psychische Einwirkungen müssen vermieden oder nötigenfalls ausgeglichen werden. Letztere sind im Bereich der Kitas von nicht zu unterschätzender Bedeutung, wie insgesamt die Bereitschaft wächst, anzuerkennen, dass psychische Belastungen am Arbeitsplatz ein wesentlicher Faktor des Gesundheitsschutzes sind.
Der Arbeitsschutz wird in den allgemeinen und den sozialen Arbeitsschutz gegliedert. Letzterer schützt spezielle Berufsgruppen, wie werdende Mütter (Mutterschutzgesetz) oder Jugendliche (Jugendarbeitsschutzgesetz) oder trifft z.B. Regelungen zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) oder zum Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz). Der allgemeine Arbeitsschutz wird in den letzten Jahren zunehmend durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Viele EU-Richtlinien waren in nationales Recht umzusetzen und haben das Geflecht der Vorschriften, die sich um den Arbeitsschutz ranken, nicht gerade übersichtlicher gemacht. Es wird deswegen vor allem das gesetzliche Regelungswerk vorgestellt, das das Arbeitsleben in Kitas prägen kann.
Das Arbeitsschutzrecht wird zentral durch das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Das Arbeitsschutzgesetz wird durch eine Vielzahl weiterer Verordnungen begleitet, das Arbeitssicherheitsgesetz wird vom berufsgenossenschaftlichen Regelwerk („Berufsgenossenschaftliche Vorschriften“, BGV, ehemals „Unfallverhütungsvorschriften“) ergänzt.
Die das ArbSchG ergänzenden Verordnungen erweitern diese Regelungen auf besondere Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten. Für den Bereich der Kindertagesstätten sind – neben anderen –
- die Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättVO), die die grundsätzliche Ausstattung und Einrichtung von Arbeitsplätzen regelt,
- die Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung (BildscharbV), die die Einrichtung von Arbeitsplätzen reguliert, an denen PC-Bildschirme Verwendung finden, und
- die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die den Arbeitgeber zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn an einem Arbeitsplatz in besonderem Umfange Lasten gehoben werden müssen,
von großer Bedeutung.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Eingliederung und verlangt die betriebliche Zusammenarbeit aller Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebs- bzw. Personalrat, externe Berater) beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.
Ergänzt wird dieses Gesetz durch das umfangreiche berufsgenossenschaftliche Regelwerk („Berufsgenossenschaftliche Vorschriften“, BGV; früher „Unfallverhütungsvorschriften“ genannt). Diese regeln branchenspezifisch besondere Anforderungen an den betrieblichen Gesundheitsschutz.
Mit dem Tarifabschluss im August 2009 haben die Tarifvertragsparteien für die kommunalen Kindertagesstätten, die von diesem Tarifvertrag erfasst sind, auch einen „Tarifvertrag Gesundheitsschutz“ vereinbart, der neben den gesetzlichen Regeln bzw. über diese hinaus einen
- individuellen Anspruch jedes Arbeitnehmers auf eine Gefährdungsbeurteilung,
- die Einführung einer betrieblichen Kommission, die entscheidungswirksam arbeitet, und
- das Recht auf Bildung von Gesundheitszirkeln im Betrieb
vorsieht.
Verantwortung im Arbeitsschutz
Der Verantwortliche muss die Arbeitsschutzaufgaben in einer bestimmten Art und Weise erledigen (= Handlungsverantwortlichkeit) und er muss für eine Erhaltung oder Verbesserung der Situation des Gesundheitsschutzes an bestimmten Arbeitsplätzen sorgen (= Ergebnisverantwortlichkeit). Führungskräfte sind dafür verantwortlich, dass Arbeitsschutzauflagen eingehalten werden (= Führungsverantwortlichkeit).
Beispiele:
- Wird in der Kita ein Büroarbeitsplatz neu eingerichtet, ist die ordnungsgemäße Aufstellung des Bildschirms eines PC nach der Bildschirm-Arbeitsplatz-Verordnung zu gewährleisten, um Fehlhaltungen vorzubeugen (= Erstbeurteilung).
- Wird ein neuer Heizofen in der Küche aufgestellt, um die Speisen aufzuwärmen, sind die neune bzw. zusätzlichen Gefährdungspotenziale beim Umgang mit dem Gerät festzustellen (= Änderungsbeurteilung).
- Rutscht eine Erzieherin im Bad aus und verletzt sich (= Arbeitsunfall), ist festzustellen, woran das konkret gelegen hat (= Nachuntersuchung).
§ 13 ArbSchG regelt eindeutig, wer die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sind. Diese Aufzählung ist abgeschlossen. Alle zusätzlich zum Arbeitgeber genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d.h. dieser entzieht sich seiner Verantwortung auch nicht durch die Beauftragung Dritter. Auch wenn Verantwortliche auf ihrer Hierarchieebene Verantwortung delegieren, bleiben sie verantwortlich!
Die Verantwortlichen nach § 13 ArbSchG sind:
- der Arbeitgeber,
- seine gesetzlichen Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- sonstige nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
- zuverlässige und fachkundige Personen, die schriftlich damit beauftragt wurden, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Für wen ist der „Arbeitsschützer“ verantwortlich? Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf:
- alle unterstellten Mitarbeiter, das sind
- die stets in der Kita präsenten Mitarbeiter wie auch die „hilfreichen Geister im Hintergrund“ (z.B. Reinigungskräfte) sowie
- Externe, die auf Veranlassung des Trägers oder seiner Vertreter hin in der Kita tätig oder unterwegs sind (z.B. Lieferanten, Handwerker, Dienstleister) und natürlich
- auf Gäste der Kita (z.B. Eltern, Bewerber usw.).
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Erfolgreicher Arbeitsschutz erfordert die Kenntnis möglicher Gesundheitsgefährdungen (d.h. das Bewusstsein und „Gespür“ dafür, wo negative Einflüsse auf die körperliche und psychische Unversehrtheit des Mitarbeiters vorhanden sind), die Mittel, diese in Grenzen halten zu können, den zielgerichteten Einsatz dieser Mittel und eine angemessene Erfolgskontrolle. Alle diese Aspekte werden von der Gefährdungsbeurteilung umfasst.
§ 5 Abs. 1 ArbSchG regelt die verschiedenen Arten der Gefährdungsbeurteilung: danach gibt es
- die Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen,
- die Änderungsbeurteilung (z.B. bei der Änderung von Arbeitsabläufen, beim Neueinsatz von Geräten) und
- die Nachuntersuchung (z.B. bei Arbeitsunfällen).
Eine Gefährdungsbeurteilung sollte nach dem folgenden Schema ablaufen:
- Systematische Untergliederung der Kita durch Festlegung von Betrachtungsbereichen (z.B. nach Arbeitsplatz, Tätigkeit oder betroffenem Arbeitnehmer);
- Beurteilung der potenziellen Gefährdungen durch vorausschauende bzw. zurückschauende Untersuchungen in den Betrachtungsbereichen (z.B. durch Fragebögen, Gespräche am Arbeitsplatz, Beobachtung von Abläufen);
- Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen;
- Durchführung und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen (z.B. Festlegung von Zuständigkeiten, Umsetzung der Maßnahmen in die Praxis).
Gefährdungsbeurteilungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 ArbSchG dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss danach über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es nach dem Gesetz ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat in die regelmäßig zu erfolgenden Sicherheitsunterweisungen einzufließen. Man unterscheidet
- allgemeine Unterweisungen,
- arbeitsplatzbezogene Unterweisungen und
- Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens.
Damit die Beschäftigten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln können, sollen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Diese konkrete Ausbildung erfordert, dass die Gefährdungspotenziale des Arbeitsplatzes erkannt worden sind – was nur möglich ist, wenn eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist.
Beispiele:
- Wird ein Büroarbeitsplatz neu eingerichtet, ist die ordnungsgemäße Aufstellung des Bildschirms eines PC nach der Bildschirm-Arbeitsplatz-Verordnung zu gewährleisten, um Fehlhaltungen vorzubeugen und dem Arbeitnehmer zu erläutern (= Allgemeine Unterweisung).
- Wird ein neuer Heizofen in der Küche aufgestellt, um die Speisen aufzuwärmen, sind die Gefährdungspotenziale beim Umgang mit dem Gerät zu erläutern und der sachgerechte Umgang mit dem Gerät zu erklären (= arbeitsplatzbezogene Unterweisung).
- Rutscht eine Erzieherin im Bad aus und verletzt sich (= Arbeitsunfall), ist festzustellen, woran das konkret gelegen hat. Danach kann arbeitsplatzbezogen eine Unterweisung für alle Mitarbeiter erfolgen und/oder individuell mit der betroffenen Erzieherin ein Gespräch erfolgen, um solche Unfälle zukünftig zu vermeiden.
Grundsätzlich sollte sich der Arbeitgeber stets schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, dass eine Unterweisung stattgefunden hat!
Auch im Arbeitsschutz gilt: Kein Erfolg ohne Kontrolle! Durch entsprechende Vorgaben ist zu überprüfen, ob die eingeleiteten Maßnahmen ihr Ziel erreichen können.
Werden konkrete Maßnahmen definiert, muss deren Umsetzung überwacht werden. Es müssen die Zielzeiträume (bis wann hat was zu geschehen?) und die sich konkret ergebenden Änderungen im Verhalten festgelegt sein. Durch Rücksprache mit den Betroffenen ist zu kontrollieren, ob sich Verbesserungen ergeben, ob Komplikationen in den täglichen Abläufen entstehen (was möglicherweise zu Akzeptanzproblemen führt) und ob spürbare Entlastungen bei der gesundheitlichen Gefährdung erreicht wurden.
Verstöße und ihre Folgen
Die Missachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben durch den Arbeitgeber kann Schadenersatzansprüche gegen diesen und die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat durch die Aufsichtsbehörden bzw. die, die Staatsanwaltschaft nach sich ziehen.
Die Missachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben durch den Arbeitnehmer kann eine Abmahnung, ggfs. eine Kündigung und möglicherweise Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften stellen eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar.
§ 611 BGB, der die Grundpflichten der Arbeitsvertragsparteien regelt, sagt zwar nichts zum Thema Arbeitsschutz. Die Rechtsprechung hat jedoch neben den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Vergütung) eine große Zahl von Nebenpflichten definiert, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. So hat der Arbeitgeber z.B. die Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer alles unterlassen, was dem Arbeitgeber schaden könnte. Aus dieser Pflicht heraus resultiert auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was andere Arbeitnehmer gefährden könnte.
Aus seiner Fürsorgepflicht heraus muss der Arbeitgeber die Gesundheit des Arbeitnehmers schützen (s.a. § 3 ArbSchG). Dem entspricht die Pflicht des Arbeitnehmers, sich und andere nicht unnötig zu gefährden (s.a. § 15 ArbSchG). Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, müssen konsequent eingehalten werden. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Vorschriften und gefährdet dadurch sich und/oder andere, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Als Folge dieser Pflichtverletzung sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im äußersten Fall sogar fristlos kündigen kann.
Es liegt auf der Hand, dass sich der Arbeitgeber mit der Sanktionierung solcher Verstöße dann sehr schwertut, wenn er selbst den Arbeitsschutz nicht ausreichend ernst nimmt. Das ist z.B. anzunehmen bei:
- unklaren Sicherheitsvorschriften,
- nicht ausreichenden An- oder Unterweisungen,
- fehlender Kontrolle oder
- der stillschweigenden Duldung von Verstößen sowie
- der fehlenden nachhaltigen Sanktionierung von Verstößen.
So etwas kann die Position des Arbeitgebers im Streitfall erheblich schwächen. Will er dann im Fall eines Verstoßes angemessen reagieren, kann es ihm passieren, dass ihm dieses ggfs. entgegengehalten wird.
Fazit
Welche Regelungen zum Arbeitsschutz gelten, gibt der Arbeitgeber vor, insbesondere auf Basis ihn verpflichtender weiterer gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Regelungen. Bei der Durchsetzung dieser Regeln ist es natürlich erforderlich, diese an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Kita anzupassen und natürlich auch die Interessen der Erzieher/innen zu wahren. Der Arbeitgeber und seine Beauftragen müssen hier „Ermessen ausüben“, d.h. den möglichst optimalen Weg finden, der allen Beteiligten gerecht wird.
Fußnoten
[1] Siehe zur Entwicklung insgesamt Schwede in Schwede/Dörnbrack/Reiber-Gamp, Arbeits- und Gesundheitsschutz in Kindertageseinrichtungen, Kronach, 2011, Teil 1